nie verweigert, sondern sei stets bereit gewesen, an der Beweiserhebung teilzunehmen. Aufgrund der von China erlassenen Reisebeschränkungen zufolge der COVID-19-Pandemie sei dem in I.________ wohnhaften K.________ ein persönliches Erscheinen aber zu jenem Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen, wie die Klägerin schon vor der Vorinstanz dargelegt habe. Seine Säumnis sei daher entschuldigt gewesen (act. 68 Rz 59 ff.).