5.6.3 Aus Sicht der Klägerin hat K.________ die Mitwirkung nicht unberechtigt verweigert. Vielmehr habe der Referent am Kantonsgericht noch am 4. Dezember 2020 gegenüber den Parteien klargestellt, dass im Endentscheid darüber befunden werde, ob die Abwesenheit von K.________ "entschuldigt oder unentschuldigt" erfolgt sei. K.________ habe die Mitwirkung Seite 23/38