Säumnis und Mitwirkungsverweigerung sind nicht dasselbe. Während die Säumnis im Zusammenhang mit der Beweiserhebung lediglich die (sachliche) Feststellung beinhaltet, dass jemand der Beweiserhebung ohne Dispens von der Verfahrensleitung ferngeblieben ist (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 18 Rz 64), beinhaltet die Qualifikation eines Verhaltens als unberechtigte Mitwirkungsverweigerung zusätzliche, auch wertende Elemente. So wird einerseits vorausgesetzt, dass die Mitwirkung verweigert, also bewusst und gewollt unterlassen wurde. Andererseits darf kein Verweigerungsgrund i.S.v.