5.6.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Säumnis und Mitwirkungsverweigerung sind nicht dasselbe.