5.6 K.________ konnte zu den damaligen Ereignissen sowie zu seinem eigenen Verständnis des AKV 2018 nicht befragt werden. Zwischen den Parteien war und ist strittig, wie die gescheiterte Parteibefragung im vorliegenden Verfahren zu bewerten ist. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Thematik nicht geäussert.