der Beklagten, wonach am 4. Oktober 2018 keine eigentlichen Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten, sondern K.________ (handelnd für die Klägerin) die Vertragsbedingungen diktiert habe (act. 29 Rz 47 ff.). G.________ wirkte gemäss eigenen Angaben an der Ausarbeitung des AKV 2018 nicht mit (act. 26 Ziff. 22). Aus seiner Optik spielte es demnach keine Rolle, was er damals wollte; vielmehr kam es aus seiner Sicht allein auf den (vermeintlichen) Willen von K.________ an.