___ nach eigenem Bekunden am 4. Oktober 2018 zum Kauf weiterer 25 Aktien bereit war, aber nicht im Widerspruch dazu, dass er Ziff. 8 des AKV 2018 lediglich als (spätere) Möglichkeit zum Kauf und nicht als verbindlichen Kaufvertrag aufgefasst hat. Vielmehr sind die Aussagen von G.________ insofern konsequent und passen mit den von der Beklagten im Prozess aufgestellten Behauptungen überein. Dies gilt insbesondere auch für die – von der Klägerin bestrittene – Darstellung Seite 22/38