5.5.6 Rückblickend nicht ganz schlüssig ist, weshalb die Parteien nicht einfach im AKV 2018 den Verkauf von 5 % der Aktien für CHF 8,5 Mio. vereinbart haben, wenn die Klägerin ihre Aktien offenbar abstossen wollte und G.________ (handelnd für die Beklagte und die S.________ ApS) gemäss seinen eigenen Angaben damals angeblich kaufwillig war. Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 68 Rz 55 f.) steht die Tatsache, dass G.________ nach eigenem Bekunden am 4. Oktober 2018 zum Kauf weiterer 25 Aktien bereit war, aber nicht im Widerspruch dazu, dass er Ziff.