5.5.5 Diese Äusserungen ergeben insofern ein an sich stimmiges Bild, als G.________ offenbar davon ausging, dass er bzw. die Beklagte mit Ziff. 8 des AKV 2018 noch keinen verbindlichen Vertrag über den Kauf einer weiteren Tranche von 25 N.________-Aktien für CHF 4,25 Mio. eingegangen waren, sondern erst eine entsprechende Absichtserklärung abgegeben hatten. Entsprechend sah er es offenbar als sein Recht an, den Kaufpreis im Sommer 2019 nochmals zu prüfen und die Aktien dann zu kaufen oder eben nicht. Dies ergibt in der Gesamtbetrachtung all seiner Aussagen Sinn.