Gleichzeitig erschwert diese Ausgangslage eine seriöse Würdigung der einzelnen Aussagen, weil viele Wahrheits- oder Fantasiesignale gerade auf sprachlichen Feinheiten beruhen oder eine gewisse sprachliche Ausdruckskraft voraussetzen (vgl. Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 6a). Isolierte Aussagen zum eigenen Willen der befragten Person lassen sich jedoch ohnehin nur sehr begrenzt anhand dieser Methoden überprüfen, weil die aussagepsychologische Analyse voraussetzt, dass eine Aussage über ein erlebtes Geschehen von einer gewissen Dauer und Seite 21/38