5.5.2 Inhaltlich ist zur Parteibefragung von G.________ allgemein festzuhalten, dass seine Antworten wiederholt etwas eigentümlich oder gar widersprüchlich ausfielen und er die gestellten Fragen oft gar nicht beantwortete. So erklärte er etwa auf die Frage, ob sein Verständnis der Klausel in Ziff. 8 des AKV 2018 dahingehend gewesen sei, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die weiteren Aktien Ende Juli 2019 zu kaufen, wenn er gewollt hätte, zunächst: "Ich weiss nicht, was der Verkäufer im Sinn hatte" (act.