er gilt aber auch für den Zivilprozess. Das Gericht soll die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1).