5.5.1 Bei der Würdigung der Aussagen von G.________ ist zu beachten, dass er als Alleineigentümer der Beklagten ein evidentes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Sinne der Beklagten hat. Seine Glaubwürdigkeit ist daher entsprechend eingeschränkt. Wenn es um die Würdigung von Partei- und Zeugenaussagen geht, steht aber ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit einer Person als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund. Diesen Grundsatz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar für den Strafprozess entwickelt; er gilt aber auch für den Zivilprozess.