Für die Klägerin unterzeichnete K.________, ebenfalls Alleineigentümer und Verwaltungsratspräsident sowie einzige einzelzeichnungsberechtigte Person bei der Klägerin. Es besteht kein Zweifel, dass der Wille der beiden am vorliegenden Verfahren beteiligten Gesellschaften mit dem Willen von G.________ bzw. K.________ identisch ist. Tatsächlich befragt werden konnte von diesen beiden Personen bekanntlich nur G.________. Dessen Aussagen an der Parteibefra- Seite 20/38 gung vom 4. Dezember 2020 sind daher zu prüfen und zu würdigen. Auf die Folgen der Säumnis von K.________ ist anschliessend in E. 5.6 einzugehen.