5.4.3 Der bei einer juristischen Person bei Vertragsschluss bestehende Wille muss letztendlich bei bestimmten natürlichen Personen gebildet und zum Ausdruck gebracht werden (Art. 55 ZGB). Vorliegend wurde der AKV 2018 im Namen der Beklagten von G.________ abgeschlossen, der auch ihr Alleineigentümer sowie Vorsitzender der Geschäftsführung ist und als einziger Gesellschafter über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt. Für die Klägerin unterzeichnete K.________, ebenfalls Alleineigentümer und Verwaltungsratspräsident sowie einzige einzelzeichnungsberechtigte Person bei der Klägerin.