5.4.2 Dieses Verständnis fügt sich auch in die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum generellen Beweiswert der Parteibefragung ein. So ist die Parteibefragung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gesetzlich vorgesehenes, objektiv taugliches Beweismittel (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Wenn die Parteibefragung als vollwertiges Beweismittel in die Beweiswürdigung einfliessen soll, leuchtet es nicht ein, weshalb die Aussagen einer Partei über ihr eigenes Wissen und Wollen nicht grundsätzlich den Beweis für ebendiese inneren Tatsachen erbringen können soll.