Auch wenn diese Feststellung etwas widersprüchlich erscheint, lässt sich daraus jedenfalls schliessen, dass das Bundesgericht wohl zu keiner Zeit die Parteibefragung als Beweismittel für innere Tatsachen ausgeschlossen hat. Bloss dürfte es in der Praxis selten vorkommen, dass die Parteibefragung eine derartige Qualität aufweist, dass sie für sich allein den Beweis auch tatsächlich zu erbringen vermag (vgl. zu den Schwierigkeiten bei der Würdigung nachfolgend E. 5.5.3).