Hervorhebung hinzugefügt]). In BGE 145 III 1 E. 3.3 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass das Wissen und Wollen einer Partei als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen lässt. Auch wenn diese Feststellung etwas widersprüchlich erscheint, lässt sich daraus jedenfalls schliessen, dass das Bundesgericht wohl zu keiner Zeit die Parteibefragung als Beweismittel für innere Tatsachen ausgeschlossen hat.