Allerdings greift es zu kurz, allein aufgrund dieser Rechtsprechung die Parteibefragung als direktes Beweismittel für innere Tatsachen von vornherein auszuschliessen. In anderen Urteilen stellt sich das Bundesgericht nämlich auch auf den Standpunkt, dass sich innere Tatsachen unmittelbar nur durch die Parteiaussage beweisen lassen, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betreffenden Person und den äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben (BGE 140 III 193 E. 2.2.1, 134 III 452 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5F_11/2015 vom 2. Februar 2016 E. 4.2 [Hervorhebung hinzugefügt]).