5.4.1 Das Bundesgericht hielt schon wiederholt fest, dass der wirkliche Wille nicht direkt bewiesen werden kann, weil es sich dabei um eine innere Tatsache handelt (so beispielsweise Urteile 5A_220/2020 vom 9. September 2020 E. 6.1, 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 5.1 und 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2). Allerdings greift es zu kurz, allein aufgrund dieser Rechtsprechung die Parteibefragung als direktes Beweismittel für innere Tatsachen von vornherein auszuschliessen.