5.4 Die Beklagte macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der direkte Beweis für den wirklichen Willen der Parteien nicht erbracht werden könne. Aufgrund dieser unzutreffenden Rechtsauffassung habe sie fälschlicherweise die Parteibefragung von G.________ sowie die (gescheiterte) Parteibefragung von K.________ bei der Ermittlung des tatsächlichen Konsenses zwischen den Parteien ausser Acht gelassen, obwohl dies die primären Beweismittel gewesen wären.