5.3.6 Nachfolgend ist daher zum einen auf die Vorbringen der Beklagten zu den unberücksichtigt gebliebenen Beweismitteln einzugehen und sind zum anderen ihre Rügen in Bezug auf die Würdigung des Wortlauts von Ziff. 8 AKV 2018 sowie des nachvertraglichen Verhaltens der Parteien durch die Vorinstanz zu prüfen. Sodann ist – wo nötig – der Sachverhalt neu festzustellen. Schliesslich ist eine Gesamtwürdigung unter Einbezug der dadurch gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen. Seite 19/38