führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 5.2). Auch wenn die Gehörsverletzung im vorliegenden Fall nicht mehr leicht wiegt, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Das Obergericht verfügt vorliegend über volle Kognition (vgl. Art. 310 ZPO) und kann die im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel und Argumente frei prüfen, sodass die Verletzung geheilt werden kann.