5.3.4 Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass das Bundesgericht festgehalten hat, es sei – in Abweichung vom üblichen, vorne in E. 5.2.2 dargelegten Prüfschema – zulässig, zunächst das Vorliegen eines normativen Konsenses zu prüfen und dann die Beweislast für einen davon abweichenden tatsächlichen Konsens derjenigen Partei aufzuerlegen, die einen solchen behauptet (Urteil des Bundesgerichts 4A_683/2011 vom 6. März 2012 E. 5.2 [Hervorhebung hinzugefügt] zur offenbar nach wie vor geltenden Praxis des Handelsgerichts Zürich [vgl. z.B. die Urteile HG180091 vom 7. April 2020 E. 2.1.2 und HG200029 vom 23. November 2021 E. 2.3.2]).