des wirklichen Willens der Parteien und somit eines allfälligen tatsächlichen Konsenses von entscheidender Bedeutung (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2, 142 III 239 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2; zur Parteibefragung als Beweismittel für den wirklichen Willen einer Partei: nachfolgend E. 5.4). Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist insofern unvollständig und wird der Komplexität der zu beurteilenden Streitsache nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid verletzt daher das rechtliche Gehör der Beklagten.