5.3.3 Selbst wenn man diese beiden Argumente miteinbezieht, ergibt sich daraus keine umfassende und systematische Würdigung der abgenommenen Beweismittel. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz weder die Aussagen von G.________ zu seinem eigenen damaligen Verständnis in Bezug auf die Verbindlichkeit der strittigen Klausel noch die Säumnis von K.________ an der Parteibefragung oder die Entstehungsgeschichte und Systematik des AKV 2018 in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Diese sind aber für die Ermittlung Seite 18/38