8 des AKV 2018 hätte geregelt werden müssen. Aus der E-Mail schloss die Vorinstanz, dass aus dem Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss ebenfalls "klar" hervorgehe, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, weil G.________ dort den 25. Juli 2019 als Vollzugstermin vorgeschlagen habe, was er nicht gemacht hätte, wenn erst noch wesentliche Vertragspunkte hätten geklärt werden müssen. Dabei übersetzte sie den englischen Begriff "closing" aus der E-Mail kommentarlos mit "Vollzugstermin", obwohl zwischen den Parteien umstritten war, was G.________ damit genau gemeint hat (vgl. dazu auch act. 37 S. 1 f.).