Gemessen daran ist die Begründung im angefochtenen Entscheid zu kurz und zu rudimentär ausgefallen. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen der – eigentlich gar nicht angezeigten (vgl. vorne E. 5.2.4) – Prüfung des Hauptbeweises der Beklagten noch zwei weitere Argumente anführte, weshalb eben von einem verbindlichen Kaufvertrag und nicht von einer blossen Absichtserklärung auszugehen sei. Sie bezog sich dabei auf eine E- Mail von G.________ sowie auf eine einzige Aussage von ihm in der Parteibefragung, wonach seiner Auffassung nach in einem weiteren Vertrag nochmals dasselbe wie in Ziff. 8 des AKV