5.3.2 Die Behauptung der Klägerin, wonach Ziff. 8 des AKV 2018 nach übereinstimmendem Verständnis beider Parteien eine verbindliche gegenseitige Verpflichtung zum Kauf bzw. Verkauf weiterer 25 Aktien gewesen sei, nimmt im vorliegenden Verfahren eine zentrale Bedeutung ein. Zudem ist die Sach- und Rechtslage vorliegend aufgrund der zahlreichen und einander durchaus widersprechenden Beweismittel keineswegs so klar, wie die Vorinstanz dies vertritt. Gemessen daran ist die Begründung im angefochtenen Entscheid zu kurz und zu rudimentär ausgefallen.