Die Parteien hätten den notwendigen Mindestinhalt des Kaufvertrages festgelegt, genauso wie den Vollzugstermin (bis spätestens Ende Juli 2019). Danach widmet sich die Vorinstanz umgehend dem (aus ihrer Sicht gescheiterten) Hauptbeweis der Beklagten, wonach es sich bei Ziff. 8 des AKV 2018 um eine blosse Absichtserklärung und nicht um einen verbindlichen Vertrag gehandelt habe.