5.3.1 Tatsächlich befasst sich der angefochtene Entscheid mit dem Hauptbeweis der Klägerin in Bezug auf den tatsächlichen Konsens zwischen den Parteien nur sehr kurz. So hielt die Vorinstanz lediglich fest, der Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 sei klar: Sowohl der Kaufgegenstand (25 Namenaktien der N.________ AG) als auch der Kaufpreis (CHF 4,25 Mio.) – und damit die wesentlichen Vertragspunkte – seien klar bestimmt. Die Parteien hätten den notwendigen Mindestinhalt des Kaufvertrages festgelegt, genauso wie den Vollzugstermin (bis spätestens Ende Juli 2019).