5.3 Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf geschlossen, dass zwischen den Parteien beim Abschluss des AKV 2018 ein tatsächlicher Konsens über den (verbindlichen) Verkauf eines weiteren Aktienpakets von 25 Aktien der N.________ AG zum Preis von CHF 4,25 Mio. bis spätestens Ende Juli 2019 bestanden habe. Sie kritisiert dabei die Beweiswürdigung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht. So beanstandet sie unter anderem, die Vorinstanz habe zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien ausschliesslich auf den "klaren" Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 abgestellt, was nicht zulässig sei.