Die Anforderungen sind dort höher, wo einander widersprechende Beweise vorliegen. Das Gericht genügt der Begründungspflicht, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass eine sachliche Beurteilung aller erhobenen Beweismittel und eine Gesamtwürdigung erfolgt sind (Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, Art. 157 ZPO N 31 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 18 vom 21. April 2021 E. 3.5). Fehlt eine ausreichende Begründung, so verletzt dies das rechtliche Gehör der Parteien (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4). Seite 17/38