Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 4.3.2, 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.7). Das Gericht hat das Beweisergebnis als Resultat seiner freien Beweiswürdigung jedoch in objektiv nachvollziehbarer Weise zu begründen. Die Begründung umfasst einerseits das im konkreten Fall angewandte Beweismass und andererseits den Vorgang, wie das Gericht aufgrund der vorliegenden Beweismittel zum inneren, subjektiven Schluss gekommen ist, der Beweis sei – gemessen an diesem Beweismass – erbracht oder gescheitert. Die Anforderungen sind dort höher, wo einander widersprechende Beweise vorliegen.