Verneint das Gericht hingegen sowohl einen tatsächlichen als auch einen normativen Konsens im klägerischen Sinn, ist die Klage ohnehin abzuweisen und es kommt nicht mehr auf den Hauptbeweis der Beklagten an. Der Hauptbeweis der Beklagten ist folglich nur dann überhaupt zu prüfen, wenn der Klägerin der Hauptbeweis eines tatsächlichen Konsenses nicht gelingt, sie das Gericht aber von einem normativen Konsens in ihrem Sinne überzeugen kann.