Gelingt nämlich der Klägerin ihr Hauptbeweis, bleibt für einen zweiten übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien kein Raum und der Hauptbeweis der Beklagten ist von vornherein widerlegt, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Verneint das Gericht hingegen sowohl einen tatsächlichen als auch einen normativen Konsens im klägerischen Sinn, ist die Klage ohnehin abzuweisen und es kommt nicht mehr auf den Hauptbeweis der Beklagten an.