Vorliegend hat die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem sie geltend macht, dass beide Parteien Ziff. 8 des AKV 2018 übereinstimmend lediglich als unverbindliche Absichtserklärung aufgefasst haben. Aufgrund der dargelegten Beweislastregeln ist dieser Hauptbeweis der Beklagten allerdings nur in einer ganz bestimmten Konstellation überhaupt von Bedeutung. Gelingt nämlich der Klägerin ihr Hauptbeweis, bleibt für einen zweiten übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien kein Raum und der Hauptbeweis der Beklagten ist von vornherein widerlegt, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss.