5.2.4 Die Beklagte wiederum kann entweder mit Gegenbeweisen Zweifel an der Sachdarstellung der Klägerin wecken und so versuchen, das Gelingen des klägerischen Hauptbeweises zu vereiteln. Oder sie kann ihrerseits den Hauptbeweis erbringen, dass sich die Parteien tatsächlich anders geeinigt haben als von der Klägerin behauptet. Das Erbringen eines solchen eigenen Hauptbeweises ist für eine beklagte Partei nur eine Möglichkeit und nicht eine Pflicht. Entscheidet sie sich dazu, ist damit keine Überwälzung der Beweislast verbunden (BGE 130 III 321 E. 3.4).