Vorliegend obliegt der Klägerin der Hauptbeweis dafür, dass die Parteien bereits mit Unterzeichnung des AKV 2018 einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf von weiteren 25 N.________-Aktien zum Preis von CHF 4,25 Mio. bis spätestens Ende Juli 2019 abgeschlossen haben. Diesen Beweis kann sie erbringen, indem sie beweist, dass sich die Parteien tatsächlich und übereinstimmend so verstanden und geeinigt haben. Alternativ kann sie sich auf den (rechtlichen) Standpunkt stellen, dass es zwar keine tatsächliche Übereinstimmung zwischen den Parteien gegeben habe, Ziff. 8 des AKV 2018 aber nach Treu und Glau- Seite 16/38