Die Feststellung eines objektiven Konsenses zwischen den Parteien gestützt auf das Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage. Zu entscheiden ist sie jedoch auf der Grundlage des Inhalts der Willenserklärungen sowie der Umstände, die der Willenserklärung vorausgegangen sind oder diese begleitet haben, nicht aber nachträglicher Ereignisse (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f. m.w.H. [= Pra 2019 Nr. 40]; Urteile des Bundesgerichts 4A_535/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.1.2 f. [= Pra 2022 Nr. 81] und 8C_14/2020 E. 4.4).