Wenn es dem Richter nicht gelingt, den wirklichen und gemeinsamen Willen der Parteien festzustellen, weil die Beweise fehlen oder nicht überzeugen, oder wenn er feststellt, dass eine Partei den von der anderen erklärten Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht verstanden hat – was sich nicht bereits aus der blossen Tatsache ergibt, dass sie es im Verfahren behauptet, sondern aus der Beweiserhebung folgen muss –, hat er auf die normative (oder objektive) Auslegung zurückzugreifen. Die Feststellung eines objektiven Konsenses zwischen den Parteien gestützt auf das Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage.