Einen vollständigen Rückkauf habe die Klägerin nicht verlangt, obwohl ihr dies in der Position der Stärke, aus der heraus sie damals gehandelt habe, sehr wohl möglich gewesen wäre. Dass die Klägerin aus "Kulanz" gegenüber G.________ bereit gewesen sei, den Vollzug eines (angeblichen) weiteren Aktienkaufvertrags um beinahe ein Jahr aufzuschieben, wie sie geltend mache, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie auf einem sofortigen Vollzug des Vertrages bestanden hätte, wenn sie einen entsprechenden Verpflichtungswillen gehabt hätte.