Am 4. Oktober 2018 habe die Klägerin von G.________ verlangt, dass die früheren Aktienkaufverträge aus den Jahren 2014 und 2017 teilweise – im Umfang von ca. 12,5 % – rückabgewickelt würden, wobei 10 % von der S.________ ApS zurückzukaufen gewesen seien. Einen vollständigen Rückkauf habe die Klägerin nicht verlangt, obwohl ihr dies in der Position der Stärke, aus der heraus sie damals gehandelt habe, sehr wohl möglich gewesen wäre.