_ habe unter Druck gesetzt werden sollen. Konfrontiert mit dem Vorwurf eines angeblich jahrelangen "exzessiven Gebührenbezuges" und der Drohung, dass sich die Klägerin sowie die Q.________ AG als weitaus grösste und wichtigste Kunden der N.________-Gruppe zurückziehen würden, sei G.________ keine andere Wahl geblieben, als den knallharten Bedingungen der Klägerin nachzugeben. Diese habe vor dem Treffen vom 4. Oktober 2018 insgesamt 250 Aktien und damit eine Beteiligung von 25 % an der N.________ AG gehalten. Am 4. Oktober 2018 habe die Klägerin von G.___