So habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig dargelegt, dass der AKV 2018 von G.________ und von K.________ am 4. Oktober 2018 in den Büroräumlichkeiten der N.________-Gruppe in F.________ (ZG) unterzeichnet worden sei. Dabei habe es sich nicht um ein "Treffen" im herkömmlichen Sinne gehandelt, sondern um einen von der Klägerin geplanten "Überraschungsangriff" auf die N.________-Gruppe, mit dem G.________ habe unter Druck gesetzt werden sollen.