5.1.7 Sodann habe die Vorinstanz weder die Entstehungsgeschichte des AKV 2018 noch die Begleitumstände, welche zu dessen Abschluss geführt hätten, berücksichtigt, um den vorliegend massgebenden wirklichen Willen der Parteien am 4. Oktober 2018 zu ermitteln. Diese liessen jedoch nur den Schluss zu, dass die Parteien am 4. Oktober 2018 keine verbindliche Verpflichtung zum Kauf von weiteren 25 Aktien zum Preis von CHF 4,25 Mio. hätten eingehen wollen und dies auch tatsächlich nicht getan hätten. So habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig dargelegt, dass der AKV 2018 von G.________ und von K.______