__ AG begründet worden sei. Andernfalls hätten sie im Sommer 2019 keine Entwürfe eines weiteren Aktienkaufvertrags ausgetauscht. Zudem habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, G.________ habe mit dem in den E-Mails vom 3. und 9 Juli 2019 verwendeten englischen Begriff "closing" den Vollzug eines bereits geschlossenen Kaufvertra- Seite 14/38