5.1.6 Die Vorinstanz habe ausserdem verkannt, dass aus dem nachvertraglichen Verhalten der Parteien gerade nicht auf das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses geschlossen werden könne. Im Gegenteil: Die unstreitige und ausreichend belegte Tatsache, dass die Parteien im Sommer 2019 Vertragsentwürfe eines möglichen weiteren Aktienkaufvertrages ausgetauscht hätten, zeige, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass mit dem AKV 2018 keine verbindliche Verpflichtung der Beklagten zum Kauf von weiteren 25 Aktien der N.________ AG begründet worden sei.