Die verbindlichen Verpflichtungen der Klägerin zur Übertragung von 25 Aktien an der N.________ AG und diejenige der Beklagten zur Bezahlung des Kaufpreises von CHF 4,25 Mio. seien in den Ziff. 1 und 2 des AKV 2018 festgehalten, wobei auch eine andere Terminologie verwendet worden sei als in Ziff. 8. Auch hätte der Inhalt des AKV 2018 im Allgemeinen und von dessen Ziff. 8 im Besonderen im Lichte der Präambel verstanden und ausgelegt werden müssen. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Parteien mit dem AKV 2018 nur einen früheren Aktienkaufvertrag über 25 Aktien der N.________ AG hätten rückgängig machen wollen.