Die Vorinstanz hätte die englischen Begriffe "Commitment" und "to commit" mit den in den übrigen Vertragsbestimmungen des AKV 2018 verwendeten Begriffen vergleichen und somit deren tatsächlichen Sinngehalt ermitteln müssen. Dann hätte sie erkannt, dass dem AKV 2018 ein autonomes System an Struktur, Logik und an verwendeten Begrifflichkeiten zugrunde liege und sich aus diesem System zweifelsfrei ergebe, dass die Parteien keine zusätzliche Kaufverpflichtung hätten eingehen wollen. Die verbindlichen Verpflichtungen der Klägerin zur Übertragung von 25 Aktien an der N.__